Berufskostenabzüge – auch da kantonale Unterschiede

20.10.2020 – Unselbständigerwerbende können in ihrer Steuererklärung einen Abzug für Berufskosten vornehmen. Wie verhält sich dies aber nun mit dem Homeoffice? Viele Menschen mussten im Frühjahr wohl oder übel von zuhause aus arbeiten und da fallen kaum Berufskosten an. Seit einigen Tagen gilt erneut eine dringende Empfehlung im Homeoffice zu arbeiten wo dies möglich ist. Was ist nun in der nächsten Steuerklärung abzugsfähig?

Durch das Arbeiten von zu Hause aus entfällt ein grosser Teil der abzugsfähigen Berufskosten: keine Bahntickets, weniger Benzinkosten und kaum mehr auswärtige Verpflegung. Trotzdem zeigen sich die Kantone kulant: Berufskosten sollen in dem Umfang geltend gemacht werden können, in welchem sie ohne Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie angefallen wären.

Das kantonale Steueramt Zürich hat am 9. September 2020 eine Mitteilung publiziert, wonach die Abzüge, wie im Grundsatz hiervor beschrieben, geltend gemacht werden können. Auf eine Kürzung um die durch die COVID-19 Pandemie bedingten Homeoffice Tage wird verzichtet. Im Gegenzug wird ein Abzug für die zusätzlichen Kosten im Homeoffice nicht zugelassen. Dieser Handhabung haben sich verschiedene Kantone mittlerweile angeschlossen.

Bern und Solothurn gehen einen Schritt weiter. Sie sehen für Personen, welche während des Lockdowns trotzdem zu ihrem Arbeitsplatz gefahren sind, eine Spezialregelung vor. Die zwischen Mitte März 2020 und Mitte Juni 2020 mit dem Auto anstatt dem ÖV gefahrenen Kilometer zum Arbeitsplatz können im tatsächlichen Umfang abgezogen werden. Die Begründung dafür liegt in der behördlichen Anordnung, für die Zeit des Lockdowns die öffentlichen Verkehrsmittel zu meiden.

In gewissen Kantonen (z.B. Bern, Zürich, Solothurn oder Luzern) hat der Steuerpflichtige die Wahl, anstelle der bisherigen Berufskosten neu die ihm im Zusammenhang mit dem Homeoffice entstandenen Kosten geltend zu machen. Zu denken sind dabei zum Beispiel an folgende Positionen: 

  • Arbeitszimmer: dieser Abzug wird gewährt, wenn ein wesentlicher Teil der Arbeit zu Hause erledigt wird und der Arbeitnehmer über einen gesonderten Raum als Arbeitsplatz verfügt;
  • Kosten für die Infrastruktur, insbesondere für die IT Infrastruktur.

Der Abzug für die auswärtige Verpflegung sowie für die Fahrkosten sind in dieser Variante entsprechend zu kürzen. In den meisten Fällen wird sich dies für den Steuerpflichtigen nicht rechnen und er wird den Abzug der ordentlichen Berufskosten wählen. Kommt hinzu, dass gewisse Kantone grundsätzlich keinen Abzug für ein privates Arbeitszimmer zulassen. So geht beispielsweise der Kanton Solothurn davon aus, dass solche Kosten durch den Pauschalabzug für die übrigen Berufskosten bereits abgegolten sind. An dieser Auslegung werden auch die Corona-Sonderregelungen nichts ändern. 

Einzelne Arbeitgeber haben sich zudem an den Homeoffice Kosten ihrer Mitarbeitenden mit einer Pauschale beteiligt. Wird diese auf dem Lohnausweis entsprechend erfasst, ist sie steuerlich nicht relevant. Der Arbeitnehmer hat sich diese jedoch bei der Berechnung seiner Homeoffice Kosten anrechnen zu lassen. 

Angesichts der schwierigen Lage zeigen sich die Steuerbehörden im Hinblick auf die nächste Steuererklärung also recht kulant. Was gilt aber, sollte die Lage noch lange andauern oder generell der Trend zum Homeoffice auch nach der Covid19-Krise fortbestehen? Mit diesen Fragen werden sich die Steuerbehörden noch auseinandersetzen.

Quelle: GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich