Erbrechtsrevision: Säule 3a und volle Vorschlagszuweisung

16.9.2019 – Vor vier Tagen hat der Ständerat mehrere Beschlüsse im Rahmen der Erbrechtsrevision getroffen. Unter anderem auch eine erbrechtliche Regelung die Säule 3a betreffend.

In der Revision wird ausdrücklich festgehalten, dass die Säule 3a nicht Teil der Erbmasse sein soll. Bei Verletzung von Pflichtteilen unterliegt sie aber der Herabsetzung.

Das gleiche gilt für die Vereinbarung in einem Ehe- oder Vermögensvertrag, das güterrechtlich gemeinsame Vermögen vollständig dem überlebenden Ehegatten zukommen zu lassen.

Damit wird de facto für die gebundene Vorsorge der Säule 3a die selbe Regelung getroffen, die bereits heute für Versicherungsverträge mit Rückkaufswert gilt. Vorallem bringt eine solche Regelung – endlich – eine Klarstellung bezüglich der erbrechtlichen Erfassung der Säule 3a.

Der Pflichtteilsschutz bei Eheverträgen mit voller Vorschlagszuweisung wäre dann schon eher eine einschneidende Massnahme. Dies beschränkt die Meistbegünstigung des überlebenden Ehepartners doch massgeblich. Heute kann der Vorschlag (die gemeinsame Errungenschaft) gänzlich dem überlebenden Ehegatten zugeteilt werden, insofern gemeinsame Nachkommen oder keine Nachkommen vorhanden sind. Dies wäre durch die Revision nur noch eingeschränkt möglich.

Noch ist die Gesetzesrevision nicht in trockenen Tüchern, geht doch das Dossier im nächsten Jahr weiter in den Nationalrat. Sollte auch der bei diesen Änderungen bleiben, werden viele Nachlassplanungen zu überarbeiten sein.