FinanzKompakt – Umfrage bei kantonalen Steuerbehörden Steuerpraxis im Zusammenhang mit der Säule 3a

15.05.2017

In der diesjährigen Umfrage bei den Steuerbehörden wollten wir ein paar Infos zur Steuerpraxis im Pensionie-rungsjahr von Vorsorgenehmern der Säule 3a erfahren.

Wir haben allen kantonalen Steuerbehörden der Deutschschweiz und der Romandie in diesem Frühjahr unser Umfrageschreiben zugestellt und haben von 21 Behörden Antworten erhalten – ein sehr erfreulicher Rücklauf.

 

Unsere gestellten Fragen:

  1. Zulässiger 3a-Beitrag im Pensionierungsjahr:

Im Jahr der Pensionierung sind Beiträge an die Säule 3a zulässig. Die Frage die sich uns stellt ist die folgende : Wie hoch darf der Beitrag an die Säule 3a sein, wenn die Person nur ein geringes Erwerbseinkommen generiert ? Beispiel hierzu :

  • Erwerbsaufgabe Ende Januar (definitive Pensionierung)
  • Monatslohn brutto CHF 5’000 / netto CHF 4’500
  • Ist einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule bis zur Pensionierung als aktiv versicherte Person angeschlossen.

Darf diese Person den gesamten Jahresbeitrag von CHF 6’768 einzahlen und steuerlich absetzen, oder ist der Betrag im Pensionierungsjahr begrenzt ?

 

  1. Zusammenrechnung mehrerer Vorsorgeleistungen in Kapitalform (gebundene Vorsorge 2. Säule / 3a)

Zählen Sie mehrere Kapitalabfindungen aus Vorsorge bei einer steuerpflichtigen Person (und allenfalls auch deren Ehegatten) pro Steuerjahr zusammen oder erstreckt sich dieses Zusammenzählen über mehrere Steuerjahre hinweg ?

 

Auswertung der Antworten zur 1. Frage:

Zulässiger Abzug Kanton/e
CHF 4’500 ./. Berufsauslagen AG
CHF 4’500 GE, BL, BS, GR, OW, SG, SO, TG, ZH
CHF 6’768 AR, BE, FR, GL, JU, LU, NE, NW, SH, SZ, VS, ZG

 

 

Die Praxis unterscheidet sich somit von Kanton zu Kanton. Knapp die Hälfte der Steuerbehörden begrenzen den letzten Vorsorgebeitrag auf das Nettoeinkommen. In einigen Stellungnahmen wurde darauf hingewiesen, dass der Einzahlungszeitpunkt vor der Erwerbsaufgabe liegen muss ; so in den folgenden Kantonen :

AG, JU, NE, SG, VS, ZG, ZH

 

Der Kanton Luzern hat explizit festgehalten, dass die Zahlung auch nach Erwerbsaufgabe aber natürlich im Steuerjahr erfolgen muss. Die anderen Steuerbehörden gingen nicht darauf ein ; allerdings haben wir die Frage auch nicht gestellt.

 

Auswertung der Antworten zur 2. Frage:

Hier zeigt sich ein einheitliches Bild : 20 Steuerbehörden haben uns mitgeteilt, dass nur die Kapitalzahlungen im selben Steuerjahr zusammengefasst werden. Bei Ehegatten werden die Kapitalzahlungen von beiden Ehegatten im selben Steuerjahr zusammengezählt. Einzig die Steuerverwaltung des Kanton Basel-Land ging nicht auf die Frage ein.

Ein Zusammenrechnen über mehrere Steuerjahre wendet somit keiner der antwortenden Kantone systematisch an. Immer vorbehalten bleiben hier Fälle von Steuerumgehungen.

 

Fazit und Empfehlungen für die Praxis

Da die kantonale Praxis derzeit unterschiedlich ist, können diesbezüglich in den nächsten Jahren natürlich auch Änderungen auftreten. Dies muss in der Beratung regional / kantonal überwacht werden.

Die Verteilung von mehreren Kapitalzahlungen aus der gebundenen Vorsorge (2. Säule / Säule 3a) ist unbestrittenermassen auch aus der Sicht der Steuerbehörden zulässig. Sicherlich sollten in der Praxis die Möglichkeiten nicht bis auf das Äusserste ausgenutzt werden, um einen Fall von Steuerumgehung zu vermeiden.

 

Bern, 15. Mai 2017