Sozialversicherungen – Anpassungen 2018

28.12.2017

Per 2018 erfolgen kaum nennenswerte Anpassungen in den Sozialversicherungen. Einige Punkte fassen wir hier zusammen:

  • Keine Anpassungen der AHV/IV-Renten und entsprechend auch keine Anpassungen der Beträge in der 2. Säule und in der Säule 3a. Auch die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge bleiben unverändert.
  • Familien, die zu Hause ein schwerkrankes oder schwerbehindertes Kind pflegen, erhalten ab dem Jahr 2018 einen höheren Beitrag der IV. Ausserdem wird der Assistenzbeitrag künftig nicht mehr vom Intensivpflegezuschlag abgezogen. Somit erhalten Familien, die beide Leistungen beziehen, in Zukunft deutlich mehr finanzielle Unterstützung.
  • Ab 2018 wird zur Festsetzung des Invaliditätsgrads von teilzeiterwerbstätigen Personen eine neue Berechnungsmethode angewendet. Die Anpassung der IV-Verordnung, die am 1. Januar 2018 oder im Laufe des Jahres 2018 in Kraft tritt, verbessert die sogenannte gemischte Methode: Teilzeiterwerbstätige und insbesondere Frauen werden damit weniger diskriminiert.
  • Der Invalidenversicherung kommt ab dem 1. Januar 2018 keine Zusatzfinanzierung über die MWST mehr zu. Die vorübergehende MWST-Erhöhung um 0,4 Prozentpunkte läuft wie vorgesehen per 31. Dezember 2017 aus.
  • Der Mindestzinssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge bleibt 2018 unverändert bei 1 Prozent.