STAF – Steuererhöhungen für Aktionäre

20.5.2019 – Gestern wurde das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) vom Volk deutlich angenommen. Kaum diskutiert wurden im Vorfeld die Folgen für Aktionäre. Im Wesentlichen werden diese durch zwei Bestimmungen betroffen:

Einerseits wird die Teilbesteuerung der Dividenden für Aktionäre mit qualifizierter Beteiligung (= Aktionär/in hält mehr als 10% der Aktien einer Gesellschaft) erhöht. Der Satz für die Bundessteuern wird auf 70% erhöht, die Kantone müssen Dividendenerträge künftig mindestens zu 50% besteuern. Heute liegen vier Kantone unter diesem Satz und beim Bund liegt der Teilbesteuerungssatz bei 50%, wenn die Aktien im Geschäftsvermögen gehalten werden und bei 60%, wenn sie im Privatvermögen gehalten werden.

Ein Ausgleich zu dieser Erhöhung der Teilbesteuerungssätzen werden in vielen Kantonen die Senkung der Gewinnsteuern bieten. Allerdings ist es längst nicht klar, ob die kantonalen Steuerreformen auch wirklich durchkommen. So wurde beispielsweise vor einigen Monaten eine kantonale Steuergesetzesrevision im Kanton Bern abgelehnt und auch im Kanton Solothurn erlitt die kantonale Vorlage an diesem Wochenende Schiffbruch.

Diese erste Anpassung betrifft „nur“ Aktionäre, die einen grösseren Anteil an einem Unternehmen halten (mehr als 10%). Die zweite Anpassung betrifft auch Publikumsaktionäre, da eine Verschärfung des Kapitaleinlageprinzips erfolgen wird. Heute kann eine Gesellschaft Kapitaleinlagereserven (diese entstanden in der Regel im Rahmen von Kapitalerhöhungen) an die Aktionäre ausschütten, welche diese „Dividenden“ steuerfrei vereinnahmen; eine international betrachtet gängige Praxis. Diese Möglichkeit wurde mit der Unternehmenssteuerreform II vor etlichen Jahren eingeführt. Neu werden an einer schweizerischen Börse kotierte Unternehmen Kapitaleinlagereserven nur dann steuerfrei ausschütten können, wenn sie mindestens in gleichem Umfang steuerbare Dividenden auszahlen. Die Zeit der steuerfreien Dividenden von schweizerischen kotierten Aktien gehört entsprechend bald der Vergangenheit an. Die Rückzahlung von Kapitaleinlagereserven wird aber nicht verhindert, sondern durch diese 50/50-Regel zeitlich verlängert.