Steuerliche Konsequenzen durch Homeoffice

17.4.2020 – In der aktuellen Coronakrise arbeiten viele im Homeoffice und da werden sich auch ein paar Steuerfragen stellen:

  • Kann man einen Abzug für das Arbeitszimmer vornehmen?
  • Wie verhält es sich mit dem Verpflegungskostenabzug wenn ich zuhause arbeite?
  • Was ändert am Fahrkostenabzug?

In der heutigen Situation ist da noch nicht alles klar und die Details werden sich wohl erst bei der nächsten Steuerdeklaration klären (bzw. im Veranlagungsverfahren danach). Trotzdem hier schon mal ein paar Gedanken und Tips:

Abzug für Arbeitszimmer

Dieser Abzug wird in der Praxis nur sehr restriktiv gewährt. Die steuerpflichtige Person muss einerseits einen grossen Teil der Erwerbstätigkeit von zu Hause aus erledigen (was im Moment für viele gegeben ist) und muss anderseits ein gesondertes Zimmer als Büro haben (was wohl nicht überall möglich sein dürfte). An diesen Bestimmungen ändert auch die Corona-Lage nichts.

Verpflegungskosten

Die Kosten, die geltend gemacht werden können, werden für viele tiefer ausfallen, da nur auswärtige Verpflegungskosten abgezogen werden können. Tage im Homeoffice berechtigen damit nicht zur Geltendmachung dieses Abzugs.

Fahrkostenabzug

Auch diese Kosten müssen effektiv vorliegen. Tage im Homeoffice berechtigen nicht zu einem Fahrkostenabzug. Wer ein Generalabo hat, kann bei Hinterlegung auch „nur“ die Nettokosten geltend machen. Da der Bundesrat vom Gebrauch des öffentlichen Verkehrs abgeraten hat, darf im Gegenzug eine grosszügige Handhabung des Fahrkostenabzugs erwartet werden.

Fazit: Die steuerlichen Auswirkungen dürften für viele Arbeitnehmende im Homeoffice eher negativ ausfallen (weniger Abzugsmöglichkeiten). Sicherheitshalber sammelt man Belege zu Auslagen während der Arbeitstage im Homeoffice und zur Mobilität (z.B. Anreise an eine Sitzung) und lässt sich dies vom Arbeitgeber bestätigen.